SATZUNG

Präambel

Die »Zollikofer-Stiftung der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig« hat die Aufgabe, christlichen Glauben und christliches Leben im Zeichen der Nächstenliebe in der Gegenwart erfahrbar zu machen.

Der Name des ersten deutschsprachigen Predigers der von Hugenotten gegründeten Gemeinde – Pfarrer Georg Joachim Zollikofer (1730-1788) – steht für religiöse Toleranz und diakonisches Engagement. Er zählt zu den bedeutendsten Theologen der Aufklärung. Die Einführung deutschsprachiger Gottesdienste trug zur Öffnung der Gemeinde in das geistige und kulturelle Leben der Stadt Leipzig bei.

Zustifter helfen, dauerhaft Gutes zu tun. Sie fördern langfristig die seelsorgerische und diakonische Arbeit und verhelfen dadurch der Gemeinde zu innerem und äußerem Wachstum. Die Stiftung wahrt das Andenken der Zustifter und derer, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)  Die Stiftung führt den Namen »Zollikofer-Stiftung der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig«.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)  Die Stiftung hat ihren Sitz in Leipzig.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1)  Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Evangelisch-reformierte Kirche zu Leipzig zur Förderung der seelsorgerischen und diakonischen Arbeit, des kirchlichen Gemeindelebens und der Kirchenmusik. Gefördert werden können sowohl Personal- als auch Sachkosten.

(2)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln.

 

§ 3 Grundstockvermögen

(1)  Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 230.000,00 Euro in bar.

(2)  Grundstockvermögen werden ferner Zustiftungen, insbesondere Barschaften, Liegenschaften, Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die der Stiftung mit der entsprechenden Bestimmung übertragen werden (beispielweise Erbschaften oder Schenkungen) und von dieser angenommen werden.

(3)  Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert und seiner Ertragskraft ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanzerhaltung, sind zulässig. Zur Erhaltung des Wertes des Grundstockvermögens und der Ertragskraft sollen im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen gebildet werden.

(4)  Das Grundstockvermögen ist von den sonstigen Stiftungsmitteln getrennt zu führen und in seinem Wert zu erhalten, es sei denn, dass ohne den Einsatz des Grundstockvermögens der Bestand der Stiftung gefährdet oder die Erreichung des Stiftungszwecks anders nicht möglich ist. Die Freigabe des Grundstockvermögens unter den vorgenannten Umständen bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Drei-Viertel-Mehrheit, der festlegen muss, dass und unter welchen Umständen das Grundstockvermögen eingesetzt werden kann und wie es mindestens in Höhe der Entnahme wieder aufzufüllen ist. Entsprechende Beschlüsse sind der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)  Stiftungsvermögen sind das Grundstockvermögen sowie sonstige Einnahmen aus der Stiftungsarbeit, Spenden oder Zuwendungen.

(2)  Die Stiftung verwendet die Erträge des Stiftungsgrundstockvermögens zur Erreichung des Stiftungszwecks.

(3)  Aus den Erträgen des Stiftungsgrundstockvermögens dürfen Rücklagen gebildet werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

(4)  Die Stiftung verwendet sonstige Einnahmen aus der Stiftungsarbeit, Spenden oder Zuwendungen ebenfalls zur Erreichung des Stiftungszwecks oder zur Bildung von Rücklagen im Rahmen des steuerlich Zulässigen.

(5)  Die Erträge des Stiftungsgrundstockvermögens dienen auch der Deckung der Kosten für die Verwaltung der Stiftung (Porto, Kontoführungsentgelte, Reisekosten etc.).

 

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

 

§ 6 Stiftungsrat

(1)  Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus den Gemeindehäuptern und den Mitgliedern des Konsistoriums der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig. Mitglieder des Vorstandes sind nicht Mitglied des Stiftungsrates. Die Regelungen bezüglich der Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Gemeindehäupterversammlung der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig gelten für den Stiftungsrat entsprechend, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

(2)  Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bezahlung aus. Ihnen kann Ersatz ihrer angemessenen Auslagen gewährt werden.

 

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand der Stiftung besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von dem Stiftungsrat für die Dauer von 3 Jahren geheim von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands amtierend fort.

(2)  Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig sein. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss ein Pfarrer der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig sein. Mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied muss ein Konsistoriumsmitglied der Evangelisch-reformierten Kirche zu Leipzig sein. Ein weiteres Vorstandsmitglied muss ein Gemeindehaupt dieser Kirche sein.

(3)  Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit.

(4)  Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit zeitnah ein neues Vorstandsmitglied.

(5)  Die Mitglieder des Vorstands sind der Arbeit der Stiftung verpflichtet und haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung persönliche Interessen zurückzustellen.

(6)  Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bezahlung aus. Ihnen kann Ersatz ihrer angemessenen Auslagen gewährt werden.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sowie für die Mehrung des Stiftungsvermögens. Er macht den Zweck der Stiftung bekannt und wirbt dafür in angemessener Weise. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftungs- und Vermögensverwaltung soll sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung erfolgen.

(2)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit drei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein.

(3)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(4)  Die Haftung des Vorstands für Pflichtverletzungen aus seiner Geschäftsführungstätigkeit auf Schadensersatz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 9 Haushaltsplan und Rechenschaftslegung

(1)  Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs stellt der Vorstand einen Haushaltsplan auf, der von dem Stiftungsrat genehmigt werden muss.

(2)   Innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Jahresabschluss, die dem Stiftungsrat zur Information zugeleitet werden. Der Jahresabschluss ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu prüfen.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

(1)  Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Vorstandssitzung statt. Der Vorsitzende lädt hierzu schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen, sofern nicht alle Mitglieder auf eine fristgerechte Einladung verzichten. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt; dabei ist das Thema der Sitzung anzugeben.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder, unter Ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind, oder wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.

(3)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. Bei Beschlüssen, die ein Vorstandsmitglied betreffen, nimmt dieses an den Beratungen und der Abstimmung nicht teil.

(4)  Beschlüsse, welche § 2 und § 11 betreffen, bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes.

 

§ 11 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung

(1)  Eine Satzungsänderung, die den Stiftungszweck nicht berührt, ist zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich ist. Die steuerliche Begünstigung der Stiftung muss dabei erhalten bleiben.

(2)  Eine Änderung des Zwecks, eine Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Die steuerliche Begünstigung der Stiftung muss dabei erhalten bleiben.

(3)  Beschlüsse zu Abs. 1 und Abs. 2 sind vom Stiftungsrat mit Drei-Viertel-Mehrheit zu treffen.

(4)  Maßnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Sie sind dem Finanzamt anzuzeigen. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die steuerliche Begünstigung haben, bedürfen der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.

 

§ 12 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelisch Reformierte Kirche zu Leipzig oder deren öffentlich-rechtliche Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchlich Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) übt die kirchliche Stiftungsaufsicht aus.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.